Tz. 84

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Wird ein WG des PV verdeckt in eine Kap-Ges eingelegt, kommt eine Anwendung von § 6 Abs 6 S 2 EStG auch dann nicht in Betracht, wenn sich Anteile an der Kap-Ges im BV des Einlegenden befinden. Die AK der Beteiligung erhöhen sich in diesem Fall aber dennoch um den Tw des eingelegten WG (Gegenbuchung über Einlage, also erfolgsneutral); dazu s Kulosa (in Schmidt, EStG, § 6 Rn 743). Das WG gilt hier eine logische Sekunde vor der verdeckten Einlage als in das BV eingelegt, in dem sich Anteile befinden. Es wird für betriebliche Zwecke (nämlich zur Wertsteigerung oder -erhaltung der sich im BV befindenden Anteile) verwendet.

 

Tz. 85

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Auch die verdeckte Einlage von WG des PV in eine Kap-Ges, deren Anteile zum PV gehören, wird vom Ges idR einem Veräußerungsvorgang gleichgestellt. Im Ergebnis treten also häufig auch in diesen Fällen Gewinnrealisierungen ein (s § 17 Abs 1 S 2 EStG, s § 20 Abs 2 S 2 EStG, s § 23 Abs 1 S 5 Nr 2 EStG). Dies ist allerdings nicht zwingend so. Wird zB ein Grundstück des PV verdeckt eingelegt, das der Einlegende schon länger als zehn Jahre gehalten hatte, ist der Tatbestand des § 23 Abs 1 EStG nicht erfüllt (und auch nicht einer anderen Realisierungsregelung des EStG). In diesem Fall bleiben die vorherigen Wertsteigerungen im PV unversteuert. Dies ist konsequent, weil der Stpfl sein Grundstück in diesem Fall auch hätte stfrei verkaufen können. Entspr gilt für die Einlage von Aktien, die der Einlegende vor 2009 (also vor der Einführung der AbgeltungSt) erworben hat und die deshalb nicht mehr st-verhaftet sind.

Zur Begriffsproblematik bei einer Sacheinlage solcher (st-verhafteter) WG in die Kap-Rücklage einer Kap-Ges iSv § 272 Abs 2 Nr 4 HGB s Tz 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge