Tz. 18

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Ist die übernehmende Kö zwar unbeschr kstpfl, aber pers von der KSt befreit (insbes § 5 KStG) oder geht das Vermögen in den nicht stpfl Bereich einer jur Pers des öff Rechts über, ist die spätere Besteuerung nicht sichergestellt. In der Übertragungsbilanz müssen die Tw angesetzt werden (s Rn 11.03 UmwSt-Erl). Ein Bw-Ansatz ist in diesen Fällen nur möglich, wenn das Vermögen in den stpfl Bereich (wirtsch Geschäftsbetrieb, BgA) übergeht. Geht das Vermögen anteilig in beide Bereiche über, dann ist entspr teils der Bw und teils der Tw anzusetzen (glA s Frotscher, § 11 UmwStG Rn 18).

Für die Zeit vor In-Kraft-Treten des StSenkG:

Ist die übernehmende stbefreite Kö ebenfalls zur EK-Gliederung verpflichtet, hat sie das auf sie übergegangene VEK gem § 38 Abs 2 KStG in den Teilbetrag EK 02 einzustellen. Im Einzelnen s § 38 KStG 1999 Tz 79 – 90.

Die Übertragerin hat für das übergegangene VEK die KSt-Ausschüttungsbelastung herzustellen. Im Einzelnen s Erläuterungen zu § 42 KStG 1999. Im Ergebnis wird damit der Vermögensübergang auf eine stbefreite Kö wie eine Ausschüttung behandelt; allerdings kommt es nicht zur Erhebung der KapSt.

Für die Zeit nach In-Kraft-Treten des StSenkG:

Nach § 40 Abs 3 KStG idFd StSenkG mindert bzw erhöht sich die KSt um den Betrag, der sich bei einer Vollausschüttung aller Rücklagen im Zeitpunkt des Vermögensübergangs ergeben hätte. Nach § 40 Abs 3 S 2 KStG nF iVm § 38 Abs 3 KStG idFd StSenkG erhöht sich die KSt nicht, wenn sowohl die übertragende als auch die übernehmende Kö von der KSt befreit sind.

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