Tz. 9

Stand: EL 64 – ET: 10/2008

Soweit KapSt oder ZASt zu erheben ist, bemisst sich der SolZ nach der zu erhebenden KapSt (in DBA-Fällen nach der ggf begrenzten KapSt). Ein SolZ ist nach § 3 Abs 1 Nr 5 SolZG nicht auf die nach § 43b EStG zu bemessende KapSt zu erheben. Die Ausnahme betrifft Ausschüttungen an ausl MG innerhalb der EU. Auf diese Ausschüttungen darf Deutschland nach der sog Mutter-Tochter-Richtlinie (ABl EG 1990 Nr L 225/6) bis zum 30.06.1996 nur noch eine höchstens 5%ige Quellen-St und danach keine Quellen-St mehr erheben. Bei einem zusätzlichen SolZ würde dieser Höchstsatz überschritten.

Erfolgt ein St-Abzug nach § 50a EStG, ist der SolZ auf den zu erhebenden St-Abzug festzusetzen (s § 3 Abs 1 Nr 6 SolZG). Dem St-Abzug unterliegen nach § 50a EStG bei beschr StPflicht Aufsichtsratsvergütungen gem § 50a Abs 1 EStG und Vergütungen gem § 50a Abs 4 EStG. In § 50a Abs 5 S 1 und 2 EStG ist als maßgeblicher Zeitpunkt der Entstehung und der Pflicht zur Erhebung der St der Zeitpunkt des Zufließens beim Gläubiger festgelegt.

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