Tz. 406

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Erbringt eine Kap-Ges gegenüber ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Pers Leistungen und berechnet sie dabei kein oder ein unangemessen niedriges Entgelt, werden in der St-Bil gleichwohl nur die tats Einnahmen erfasst. IHd Differenz zum angemessenen Leistungsentgelt erfolgt eine Korrektur außerhalb der St-Bil iRd Ermittlung der Eink aus Gew.

Insoweit besteht keine Veranlassung, einen Teilbetrag I und II iSd BMF-Schr v 28.05.2002 zu bilden, denn Einkommenskorrektur iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG und Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG sind einem Wj und damit einem VZ zuzuordnen. Zeitliche Verschiebungen ergeben sich insoweit nicht; es sind auch keine Verpflichtungen passiviert, die zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen müssten.

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