Tz. 371

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Hinsichtlich der tats abgeflossenen Ausgaben besteht eine Übereinstimmung zwischen der Behandlung in der H-Bil und der St-Bil. Besteht zB ein Anstellungsvertrag mit dem beherrschenden Ges-GF, in dem eine monatliche Gehaltszahlung von 20 000 EUR vereinbart wurde, besteht insoweit eine betriebliche vertragliche Verpflichtung der Kap-Ges zur Zahlung dieses Gehalts und somit ein innerhalb der St-Bil auszuweisender Aufwand, der durch die Existenz der Kap-Ges betrieblich veranlasst ist und eine BA darstellt. Ob daneben eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zum Ansatz einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG führt, ist noch nicht auf dieser ersten Stufe der Gewinnermittlung, sondern erst auf der zweiten Stufe der Gewinnermittlung (außerhalb der St-Bil) zu prüfen.

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