Tz. 18

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Nach § 12 Abs 2 S 1 UmwStG bleibt bei der Ermittlung des Gewinns ein Übernahmegewinn/-verlust außer Ansatz, dh ein Übernahmegewinn ist stfrei, ein Übernahmeverlust ist nabzb. Die stliche Nichtberücksichtigung des Übernahmeverlusts verstößt nicht gegen den Grundsatz der Einmalbesteuerung (s Urt des BFH v 18.10.1989, BStBl II 1990, 92). Für den stfreien Übernahmegewinn sieht der UmwStG – anders bei einem nach § 8b Abs 2 KStG stfreien VG – eine 5%-ige Pauschalierung von nabzb Ausgaben nicht vor.

Da ein Übernahmegewinn/-verlust sich als lfder Geschäftsvorfall in der Bil der übernehmenden Kö ergibt, muss er außerhalb der Bil bei der stlichen Einkommensermittlung neutralisiert werden (s Rn 12.03 UmwSt-Erl). Das gilt auch für die GewSt (s § 19 UmwStG).

Nicht von § 12 Abs 2 S 1 UmwStG erfasst ist ein Übernahmefolgegewinn bzw -verlust, der auch bei der Verschmelzung zwischen Kö denkbar ist (s Tz 141 ff). Ein solcher Gewinn oder Verlust fällt in einer dem stlichen Übertragungsstichtag nachgelagerten logischen Sekunde an und ist dem eigenen Betriebsergebnis der übernehmenden Kö zuzurechnen. Es kann jedoch gem § 12 Abs 4 S 2 iVm § 6 Abs 1 UmwStG eine Rücklage gebildet werden (s § 6 UmwStG nF Tz 23).

Vor StSenkG:

Wegen der Frage, ob es stlich anzuerkennen ist, wenn in einem 1. Schritt eine Kap-Ges in eine Pers-Ges umgewandelt wird, um einen Übernahmeverlust zur Aufstockung der Bw nach § 4 Abs 6 UmwStG mit der Folge erhöhter Abschr nutzen zu können und in einem 2. Schritt diese Pers-Ges in eine Kap-Ges rückeinzubringen , s § 4 UmwStG (SEStEG) Tz 136 .

Für die Zeit des kstlichen Anrechnungsverfahrens: Wegen der Auswirkungen des Übernahmegewinns und -verlusts auf das VEK der Übernehmerin s § 38 KStG 1999 Tz 54–60.

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