Tz. 134

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Von der generellen Nichtabziehbarkeit des Übernahmeverlusts 2. Stufe (s Tz 129ff) enthalten die S 2 und 3 des § 4 Abs 6 UmwStG eine Ausnahme, wenn es sich bei den Anteilen an der Überträgerin um Anteile iSd § 8b Abs 7 oder 8 S 1 KStG handelt.

 

Tz. 135

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Voraussetzung für die Anwendung der S 2 und 3 des § 4 Abs 6 UmwStG ist, dass es sich bei den Anteilen an der Überträgerin um Anteile iSd § 8b Abs 7 oder 8 S 1 KStG handelt. Anteile iSd § 8b Abs 7 und 8 S 1 KStG sind Anteile,

  • die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbuch zuzurechnen sind (§ 8b Abs 7 S 1 KStG);
  • für vor dem 01.01.2017 erworbene Anteile: Die von Finanzunternehmen gehalten und mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden; für nach dem 31.12.2016 erworbene Anteile: Die von Finanzunternehmen, an denen zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute beteiligt sind, im Zeitpunkt des Zugangs zum BV als Umlaufvermögen auszuweisen sind (§ 8b Abs 7 S 2 KStG) und
  • die von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen gehalten werden und die den Kap-Anlagen zuzurechnen sind (§ 8b Abs 8 S 1 KStG).

Wegen Einzelheiten zu den Regelungen s § 8b KStG Tz 423ff. Die vorgenannten Unternehmen halten neben den oa Anteilen auch Anteile, die nicht von § 8b Abs 7 bzw Abs 8 S 1 KStG erfasst werden. Bei Umwandlung einer Kö, deren Anteile nicht von § 8b Abs 7 oder 8 S 1 KStG erfasst werden, ist § 4 Abs 6 S 1 UmwStG einschlägig.

Werden die Anteile an der umgewandelten Kö nur tw von § 8b Abs 7 oder 8 KStG erfasst, ist § 4 Abs 6 S 2 und 3 UmwStG anteilsbezogen anzuwenden. In diesem Fall sind die Bezüge iSd § 7 UmwStG auf die unter § 8b Abs 7 oder 8 KStG entfallenden Anteile und auf die nicht unter § 8b Abs 7 oder 8 KStG entfallenden Anteile nach dem Verhältnis der Nennwerte aufzuteilen (s Tz 140).

 

Tz. 136

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Nach § 4 Abs 6 S 2 UmwStG ist dessen S 1 nicht anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass ein Übernahmeverlust 2. Stufe in den Fällen der Tz 134 in voller Höhe abzb ist. Vielmehr regelt § 4 Abs 6 S 3 UmwStG, dass in den Fällen des S 2 der Übernahmeverlust bis zur Höhe der Bezüge nach § 7 UmwStG zu berücksichtigen ist (s UmwSt-Erl 2011 Rn 04.41). Dh, wenn der Übernahmeverlust

  • niedriger als die Bezüge iSd § 7 UmwStG ist, ist er in voller Höhe zu berücksichtigen und
  • höher als die Bezüge iSd § 7 UmwStG ist, ist er bis zur Höhe der Bezüge iSd § 7 UmwStG abzb, der übersteigende Teil ist nabzb. § 4 Abs 6 S 3 UmwStG regelt – anders als Abs 6 S 4 Hs 2 UmwStG – nicht ausdrücklich, dass ein verbleibender Übernahmeverlust nabzb ist. UE ergibt sich dies aber zwangsläufig daraus, dass ein Übernahmeverlust nur iHd Bezüge nach § 7 UmwStG zu berücksichtigen ist.

GlA s Schmitt (in S/H/S, 76. Aufl, § 4 UmwStG Rn 123) und s Schnitter (in F/D, § 4 UmwStG Rn 210).

Der Übernahmeverlust wird damit im Ergebnis in der Höhe stlich berücksichtigt, in der er durch § 4 Abs 5 S 2 UmwStG (künstlich) durch das Gesetz selbst geschaffen wird (s Tz 128). Hintergrund der stlichen Berücksichtigung dieses Teils des Übernahmeverlusts ist, dass in dieser Höhe auch nach § 7 UmwStG iVm § 8b Abs 7 bzw 8 S 1 KStG voll stpfl Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG vorliegen. Eine vollständige Nichtberücksichtigung des Übernahmeverlusts kann sich aber aus § 4 Abs 6 S 6 UmwStG ergeben (s Tz 142ff und 153ff).

Insoweit als der Übernahmeverlust nicht durch den Abzug der nach § 7 UmwStG (voll) stpfl Bezüge verursacht wird (s Tz 125ff), bleibt er – wie bei den anderen Kö (s Tz 129ff) – stlich außer Ansatz.

Wegen des Falls, in dem die Übernehmerin wiederum eine Pers-Ges ist (mittelbare Beteiligung), s Tz 166. Wegen der Frage, ob bei beschr stpfl AE eine Verrechnung des Übernahmeverlusts mit den Bezügen iSd § 7 UmwStG möglich ist, s Tz 5e.

 

Tz. 137

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Bei einer Hereinverschmelzung bzw bei einer Ausl-Umwandlung mit Inl-Bezug (s Tz 4ff) kann es vorkommen, dass die Bezüge iSd § 7 UmwStG auch in den Fällen des § 8b Abs 7 oder Abs 8 S 1 KStG wegen vorrangiger DBA-Regelungen bzw wegen § 8b Abs 9 KStG stfrei sind. Auch in diesen Fällen sieht § 4 Abs 6 S 2 und 3 UmwStG eine Berücksichtigung des Übernahmeverlusts maximal bis zur Höhe der Bezüge nach § 7 UmwStG vor, obwohl diese nicht voll stpfl, sondern zu 95 % stfrei sind. Dies ist uE nicht gerechtfertigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge