Tz. 75

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach § 15 S 1 Nr 3 S 2 KStG gelten OT und OG als ein Betrieb iSd § 4h Abs 1 EStG mit der Folge, dass alle Zinszahlungen innerhalb des Organkreises saldiert und dass das für die Anwendung des § 8a KStG maßgebliche Einkommen und EBITDA für den Organkreis insges errechnet werden. Dabei ist das gem § 16 KStG von der OG selbst zu versteuernden Einkommen (20/17 der an Minderheitsgesellschafter geleisteten Az) dem stlichen EBITDA des OT hinzuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob die OG oder der OT die Az geleistet hat (s § 8a KStG Tz 55). Wegen Besonderheiten des EBITDA-Vortrags bei Organschaftsverhältnissen s Bohn/Loose (DStR 2011, 1009). Deshalb kommt für einen Organkreis, wenn er mit einem Konzern iSd § 4h EStG deckungsgleich ist, nicht die in § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG geregelte Ausnahme 3, sondern evtl die deutlich leichter handhabbare Ausnahme 2 (§ 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG) für nicht konzernzugehörige Betriebe in Betracht. Die Freigrenze von 3 Mio EUR nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst a EStG steht dem Organkreis allerdings nur einmal zu. Ebenso hierzu s Schr des BMF v 04.07.2008 (BStBl I 2008, 718 Rn 10, 57 und 65).

Mit der Begründung einer Organschaft lässt sich die Anwendung der in der Praxis äußerst schwierig zu handhabenden Escapeklausel vermeiden.

Als einheitlicher Betrieb gelten nur die dem Organkreis zugehörigen Gesellschaften, und zwar auch bei mehrstöckigen Organschaften. Bei einer mittelbaren Organschaft zwischen MG und EG bilden nur diese beiden Gesellschafter einen einheitlichen Betrieb iSd § 15 S 1 Nr 3 S 2 KStG, während die zwischengeschaltete (nicht organschaftlich eingebundene) TG einen eigenständigen Betrieb bildet (glA s Walter, in B/W, § 15 KStG Rn 60; s Frotscher, in F/D, § 15 KStG Rn 105; s Dallwitz, in Sch/F, 2. Aufl, § 15 KStG Rn 209 und s Erle/Heurung, in E/S, 3. Aufl, § 15 KStG Rn 59). Die Zusammenfassung aller dem Organkreis zugehörigen Gesellschaften zu einem Betrieb setzt die stliche Anerkennung der Organschaft voraus, dh sie gilt nicht bei einer "verunglückten" Organschaft (s Frotscher, in F/D, § 15 KStG Rn 107).

 

Tz. 76

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

In folgenden Fällen ist der Organkreis nicht mit dem Konzern identisch:

a) wenn der OT weitere nicht zum Organkreis gehörende inl oder ausl TG hat,
b) wenn die OG mehrheitlich an Pers-Ges oder an nicht zum Organkreis gehörenden Kap-Ges beteiligt ist,
c) wenn sich die Anteile am OT nicht im Mehrheitsbesitz, sondern im Streubesitz befinden,
d) wenn der OT zu mehr als 50 % einem übergeordneten Konzernverbund zuzuordnen ist.

Unschädlich ist es, wenn ein Minderheitsgesellschafter der OG einem anderen Konzern zugehört.

 

Tz. 77

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Daraus, dass der gesamte Organkreis für die Anwendung der Zinsschranke als ein Betrieb gilt, folgt nicht eine Konsolidierung zwischen OT und OG (aA offensichtlich s Blumenberg/Lechner, in Blumenberg/Benz, Die UntStRef 2008, 121 und s Frotscher, in F/D, § 8a KStG Rn 110). Vielmehr sind in die Anwendung des § 4h EStG grds auch organkreisinterne Darlehensverhältnisse einzubeziehen; die Zinsaufwendungen und Zinserträge daraus sind gem § 15 S 1 Nr 3 S 3 KStG auf der Stufe des OT zusammenzufassen (s § 8a KStG Tz 54). Bei verzinslichen Darlehen ergibt sich wegen der Gegenrechnung von Zinserträgen und -aufwendungen jedoch die gleiche Wirkung wie bei einer Konsolidierung. Auswirkungen können sich wegen der Abzinsung gem § 6 Abs 1 Nr 3 EStG jedoch bei einem unverzinslichen Darlehen zwischen OT und OG ergeben (s Schaden/Käshammer, in E & Y, Die UntStRef 2008 Rn 190). GlA s Rödder/Liekenbrock (in R/H/N, § 15 KStG Rn 136). Für die Prüfung der 10 %-Grenze des § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG ist auf die Zinsaufwendungen des Organkreises insges abzustellen (glA s Neumann, in Gosch, 3. Aufl, § 15 KStG Rn 37).

 

Tz. 78

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Ausnahmsweise kann auch in einem Organkreis die Anwendung des § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG (EK-Test, sog Escapeklausel) erforderlich sein, nämlich dann, wenn der Organkreis einen in der Hierarchie oberhalb der MG des OT befindlichen Gesellschafter, zB eine ausl MG des OT, nicht mit umfasst, ebenso in den in Tz 76 genannten Fällen. In diesem Fall ist der Konzern größer als der Organkreis. Die amtliche Ges-Begr (s BT-Drs 16/4841, 77) nennt hierzu einen weiteren Fall: Eine inl BetrSt einer ausl Kap-Ges, die gem § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG OT sein kann, ist Bestandteil des "Organkreisbetriebs". Mit ihrem ausl Betrieb unterhält die ausl Kap-Ges einen weiteren Betrieb iSd § 4h EStG, dh der inl Konzern gehört zu einem grenzüberschreitenden Konzern.

Obwohl auch in einem solchen Fall der Organkreis einen Betrieb iSd § 4h EStG bildet, muss dieser "Organkreis-Betrieb" für Zwecke des § 4h EStG seine "eigene" EK-Quote ermitteln, auch wenn der Organkreis nach dt Bil-Recht nicht zur Organkreis-Konsolidierung verpflichtet ist. Hierfür ist für Zwecke des § 4h EStG das EK der dem Organkreis angehörigen Gesellschaften nach den Grundlagen des Rechnungslegungsstandards zu kons...

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