Tz. 26a

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach dem durch das StVergAbG eingefügten und durch das SEStEG wieder aufgehobenen § 40 Abs 3 S 2 KStG ist § 37 Abs 2a KStG (ebenfalls durch das StVergAbG eingefügt) beim Vermögensübergang von einer stpfl auf eine stbefreite Kö nicht anzuwenden. § 37 Abs 2a KStG idF des StVergAbG versagt bei oGA, die nach dem 11.04.2003 und vor dem 01.01.2006 erfolgen, eine KSt-Minderung gänzlich und reduziert sie bei nach dem 31.12.2005 erfolgenden oGA durch zeitliche Streckung (sog Moratorium). Eine Anwendung dieser Vorschrift in den in § 40 Abs 3 KStG geregelten Umwandlungsfällen hätte den (vom Gesetzgeber nicht gewollten) Totalausfall der KSt-Minderung bedeutet. Deshalb ist § 37 Abs 2a KStG idF des StVergAbG insoweit nicht anzuwenden. Parallelregelungen finden sich in § 40 Abs 4 S 7 KStG und in § 10 S 2 UmwStG, beide idF des StVergAbG.

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