Tz. 134

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Ausgliederungen auf Kap-Ges sind idR gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig. Hinsichtlich der Ausgliederung auf stpfl Kap-Ges (oder auf nach anderen Vorschriften des § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreie Kap-Ges) s Tz 110–114; hinsichtlich der Ausgliederung auf andere gGmbH s Tz 124.

Da die Ausgliederung auf andere Kap-Ges im UmwStG nicht gesondert geregelt, sondern ein Fall einer Teilbetriebseinbringung iSd § 20 UmwStG ist, wird die Anwendung der §§ 2023 UmwStG auf diese Ausgliederungen im Zusammenhang mit den "normalen" Betriebs- und Teilbetriebseinbringungen in Kap-Ges dargestellt (s Tz 155–177).

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