Tz. 100

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Wie bereits ausgeführt (s Tz 49 und 70), gehören GA nur dann zu den Eink aus KapV, wenn sie dem AE auf Grund einer Gesellschafterstellung und nicht wegen einer bloßen Gläubigerstellung zufließen (s Urt des BFH v 12.10.1982, BStBl II 1983, 128). Schmich/Schnabelrauch (GmbHR 2015, 516) gehen uE zutr davon aus, dass ein Bezug aufgrund einer Gesellschafterstellung beim Erwerber von Gesellschaftsanteilen auch dann vorliegt, wenn dieser noch nicht in der Gesellschafterliste beim HR eingetragen ist.

 

Tz. 101

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Eine vGA kann auch durch eine frühere oder durch eine künftige Gesellschafterstellung veranlasst sein (s Tz 71, 114).

Anders ist es bei der oGA. Diese hat immer derjenige als Kap-Ertrag zu versteuern, der in dem Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschl Gesellschafter ist (hierzu s Tz 214 ff). Insbes dann, wenn die Anteilsübertragung aufschiebend bedingt ist bzw wenn zur Übertragung der Anteile zB gem § 17 GmbHG die Genehmigung der Kap-Ges erforderlich ist (ebenfalls hierzu s Urt des BFH v 16.05.1995, BStBl II 1995, 879; weiter s Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 34. Aufl, § 17 Rn 97) ergeben sich aus dem Zeitpunkt der Zurechnung des Stammrechts uU auch Folgen für die Zurechnung der Dividende. So geht der Centrale-Gutachtendienst (s Centrale-Gutachtendienst, GmbHR 1999, 227) bei einem aufschiebend bedingten Anteilserwerb uE zutr davon aus, dass oGA auf Grund eines Gewinnverwendungsbeschl vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung stlich noch dem Anteilsveräußerer und nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung stlich dem Anteilswerber zuzurechnen sind.

 

Tz. 102

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Bei Dividendenerträgen ist zu beachten, dass mit der Zurechnung der Kap-Erträge gleichzeitig auch die Entscheidung über den Anrechnungsanspruch hinsichtlich der KapSt getroffen wird.

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