Tz. 10

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Soweit Vermögen einer Kö durch Auf- oder Abspaltung auf eine Pers-Ges übergeht, gelten nach § 16 S 1 UmwStG die §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG (letzterer idR nur noch bis VZ 2006 anwendbar) entspr. Zusätzlich ist für die GewSt § 18 UmwStG entspr anzuwenden.

Im Ergebnis wird damit die Vermögensübertragung von einer Kö auf eine Pers-Ges im Wege der Auf- oder Abspaltung ebenso behandelt wie die entspr Vermögensübertragung im Wege der Verschmelzung. Dies ist konsequent, weil das übergehende BV aus dem Bereich der KSt in den der ESt bzw der Pers-Ges-Besteuerung wechselt.

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