Tz. 31

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Hauberg-, Wald-, Forst-, Laubgen und ähnliche Realgemeinden sind nur insoweit kstpfl, als sie einen Gew unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebes hinausgeht.

§ 3 Abs 2 KStG stellt die stliche Gleichbehandlung der Realgemeinden unabhängig von ihrer Rechtsform sicher. Gleichzeitig erfolgt eine Abgrenzung der Besteuerung nach § 13 Abs 1 Nr 4 EStG bei den Beteiligten und der Realgemeinde als selbständigem KSt-Subjekt. Aus dem Zusammenspiel von § 13 Abs 1 Nr 4 EStG und § 3 Abs 2 KStG ergibt sich, dass entweder auf Ebene der Realgemeinde oder der Beteiligten im lfd VZ ein l + f – Hauptbetrieb unterhalten werden muss (s auch Levedag, in R/H/N, 2. Aufl 2023 Rn 24, 26 zu § 3 KStG). § 3 Nr. 5 GewStG vollzieht die Regelung für gewstliche Zwecke nach.

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