Tz. 15

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Durch Art 4 StBereinG v 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13) wurden die kommunalen Wählervereinigungen und ihre Dachverbände in § 5 Abs 1 Nr 7 S 1 KStG aufgenommen.

Die Aufnahme der kommunalen Wählervereinigungen und ihrer Dachverbände geht auf die Rspr des BVerfG zurück (s Beschl des BVerfG v 29.09.1998, BStBl II 1999, 110; hierzu s auch BT-Drs 14/1514, 33). Nach diesem Beschl war § 5 Abs 1 Nr 7 S 1 KStG mit dem GG insoweit unvereinbar und nichtig, als kommunalen Wählervereinigungen und ihren Dachverbänden im Gegensatz zu den politischen Parteien und ihren Gebietsverbänden keine ges Befreiung von der KSt gewährt wurde. Diese bisherige unterschiedliche stliche Behandlung verstieß gegen das Grundrecht auf Chancengleichheit (s Art 3 Abs 1 GG iVm Art 9 Abs 1, Art 28 Abs 1 S 2 GG; hierzu s Beschl des BVerfG v 29.09.1998, BStBl II 1999, 110, Gründe, AbschnIV C). Das Recht auf Chancengleichheit stand nicht nur den kommunalen Wählervereinigungen, sondern auch ihren Dachverbänden zu (der Kläger des der Entsch des BVerfG zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens war ein derartiger Dachverband).

 

Tz. 16

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die stliche Überprüfung der kommunalen Wählervereinigungen und ihrer Dachverbände erfolgt ebenfalls wie die der politischen Parteien grds im Turnus von drei Jahren.

Wie bei politischen Parteien gilt die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 7 S 2 KStG nicht, soweit ein wG unterhalten wird.

Zur begrenzten Abzugsfähigkeit dieser Zuwendungen bei der ESt s § 34g EStG. Im Gegensatz zu den Zuwendungen an politische Parteien ist allerdings für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen ein weiterer SA-Abzug nach § 10b Abs 2 EStG nicht möglich.

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