Tz. 49

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Für die Frage, welche Papiere für die Prüfung des mehrheitlichen AE-Wechsels einzubeziehen sind, gelten uE die Ausführungen zu § 17 EStG (s § 17 EStG Tz 72 – 95) entspr. Ähnlich s Neumann (FR 1999, 682, 683). Die hM (s Lang, in E & Y, § 8 KStG Rn 1262.1; Frotscher, in F/M, § 8 KStG Rn 185) will Genussrechte und Bezugsrechte nicht einbeziehen.

Genussrechte sind uE zumindest dann der Beteiligung am Nenn-Kap gleichgestellt, wenn sie eine Beteiligung am Gewinn und am Liquiditätserlös vermitteln. UE kann, wenn die Anteile am Nenn-Kap zu nicht mehr als 50 % wechseln, aber zusätzlich Genussrechte bzw Bezugsrechte eingeräumt werden, zumindest ein Anwendungsfall des § 8 Abs 4 S 1 KStG gegeben sein.

Eigene Anteile sind nicht einzubeziehen (s Tz 48); Janssen (DStZ 2005, 856) sieht auch die Übertragung von Gewinnbezugsrechten als Anteilsübertragung iSd § 8 Abs 4 KStG an.

Anteile iSd § 8 Abs 4 (auch des S 2) KStG sind auch Anteile an Genossenschaften. In einem Fall der Verschmelzung von Genossenschaften, in dem die Mitglieder der übertragenden (Verlust-)Genossenschaft eine höhere Zahl von Genossenschaftsanteilen gezeichnet hatten, dh über die Mehrheit der Stimmrechte und Geschäftsguthaben verfügten, andererseits aber die Zahl der Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft die der Überträgerin überstieg, stellt der BFH (s Urt des BFH v 23.01.2013, BFH/NV 2013, 987; dazu auch s Tz 131) für die Anwendung des § 8 Abs 4 KStG nicht auf die Anzahl der Mitglieder ab, sondern auf die Summe der den einzelnen Mitgliedern zustehenden Geschäftsguthaben. Dazu auch s Anm Zimmermann zum Urt des Sächs FG v 22.09.2011 (EFG 2012, 1496).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge