Tz. 131

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 8 Abs 4 S 1 KStG spricht von "Kö", § 8 Abs 4 S 2 KStG hingegen von "Kap-Ges". Nach uE zutr Verw-Auff (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455 Rn 24) betrifft der Ausschluss des Verlustabzugs nach § 8 Abs 4 KStG nicht nur die in S 2 allein genannten Kap-Ges, sondern auch andere Kö, insbes Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und wirtsch Vereine. Für die Prüfung, ob iRd Verschmelzung auf eine Verlust-Genossenschaft mehr als 50 % der Anteile übertragen worden sind, kommt es nicht auf die Zahl der im Zuge der Verschmelzung neu gebildeten Mitgliedschaftsrechte an, sondern auf die Summe der den einzelnen Mitgliedern zustehenden Geschäftsguthaben, denn nur diese Geschäftsguthaben stehen in ihrer wirtsch Bewertung dem in § 8 Abs 4 S 2 KStG verwendeten Anteilsbegriff gleich (s Urt des BFH v 23.01.2013, BFH/NV 2013, 987). Dazu auch s Tz 49.

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