Tz. 74

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Die KGaA als Kap-Ges iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG nimmt eine besondere Stellung im Ertrag-St-Recht ein. Soweit nämlich der phG der Gesellschaft betroffen ist, wird dieser wie ein MU behandelt (s §§ 15 Abs 1 S 1 Nr 3 und 16 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG). Hinsichtlich der Beteiligung des phG am Vermögen der aus der Umwandlung hervorgehenden KGaA liegt keine Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG vor. Schließlich geht die übertragende Kap-Ges infolge der Umwandlung unter und die phG-Beteiligung erwirbt der/die AE der übertragenden Kap-Ges. Auf den Vorgang sind, soweit eine Kpl-Beteiligung gewährt wird, die §§ 310 UmwStG anzuwenden (s Vor §§ 2023 UmwStG Tz 25; ebenso s Rödder, in R/H/vL, 2. Aufl, § 11 UmwStG Rn 49).

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