Tz. 51

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Neben den Sondervermögen der KAG als Zweckvermögen besonderer Art gibt es in der Praxis noch Zweckvermögen in vielfältigster Form, zB als Sammelvermögen (s § 1914 BGB) zur Unterstützung Notleidender, zur Renovierung von Kirchen oder sonstiger Kulturgüter, als Wohltätigkeitsfonds, als Förderungsfonds oder Werbefonds einer Gemeinschaft von Kaufleuten oder als sog Betriebsfonds bei Erzeugerorganisationen im Bereich der Landwirtschaft (s Schr des BMF v 13.06.1997, StEK Nr 45 zu § 1 KStG). Auch ein Grabpflegekonto kann sonstiges Zweckvermögen sein (s Vfg der OFD Rheinland v 20.03.2012, S 2400–1035- St 222).

Demgegenüber kein Zweckvermögen sind zB die Insolvenzmasse, weil die Eink hieraus dem Gesamtschuldner zuzurechnen sind (s Urt des BFH v 07.11.1963, BStBl III 1964, 70) und der Nachlass (s Urt des BFH v 29.11.1995, BStBl II 1996, 322). Eine Erbmasse kann sich allerdings ausnahmsweise als Zweckvermögen darstellen, wenn längere Zeit nicht absehbar ist, ob und wann Erben zur Besteuerung herangezogen werden können (s RFH v 02.08.1940, RStBl 1940, 918).

Die Abgrenzung des "Zweckvermögens" vom Vermögen einer Pers-Ges oder einer natürlichen Person kann im Einzelfall schwierig sein. Der Hauptunterschied liegt darin, dass das Zweckvermögen in erster Linie eine (verwaltete) Vermögensmasse mit Zweckbindung darstellt. Entscheidend ist dabei, dass das Zweckvermögen aus der Vermögenssphäre des Widmenden ausgeschieden ist (s Urt des FG Rh-Pf v 26.03.1996, EFG 1996, 1117). Die Zweckbindung muss so festgelegt sein, dass deren Aufhebung durch den Widmer nicht möglich ist (s Urt des FG München v 28.05.1999, EFG 1999, 1096). Außerdem muss die Verfügung über das Zweckvermögen organisatorisch (eigene Handlungsorgane) und wirtsch verselbständigt sein. Adressat von Verwaltungsakten bzgl Zweckvermögen ist stets das Zweckvermögen selbst, nicht hingegen dessen Treuhänder/Träger (s BFH v 31.01.2007, BFH/NV 2007, 1069).

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