Tz. 27

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

 

Sachverhalt:

In einer Kap-Ges, die die Voraussetzungen des § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 S 2 KStG erfüllt, werden folgende Tätigkeiten ausgeübt:

 
Tätigkeit GdE 01 GdE 02 GdE 03 Bemerkung
Stromversorgung + 50 + 30 + 40  
Wasserversorgung + 10 Tätigkeit eingestellt
Bad ./. 20 ./. 50 ./. 10  
ÖPNV ./. 20 Tätigkeit neu aufgenommen

Anm zum Sachverhalt:

Strom- und Bäderbetrieb sind über ein BHKW verflochten. Der Stromversorgungsbetrieb gibt dem Verbund das Gepräge.

Auf einen Verlustrücktrag aus dem VZ 02 auf den VZ 01 wird verzichtet.

Lösung:

VZ 01: Die Strom- und Wasserversorgung und das Bad bilden eine einheitliche Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG. Der GdE beträgt + 40.

VZ 02: Die Wasserversorgung war ggü den anderen Sparten-Tätigkeiten, denen die Stromversorgung das Gepräge gab, gleichartig. Die Einstellung der Wasserversorgung ändert daher nichts am Fortbestehen der Sparte. GdE 02 = ./. 20; festzustellender Verlustvortrag = ./. 20.

VZ 03: Die Aufnahme des ÖPNV, der mit der bisherigen Tätigkeit nicht gleichartig ist, führt zu einer neuen Sparte "Strom/Bad/ÖPNV" (s Tz 20). Der Verlust aus dem VZ 02 kann in der neuen Sparte nicht abgezogen werden, sondern wird festgeschrieben (s Tz 28a). GdE 03 = + 10. Zur abw Rechtsauff des Hess FG s Tz 8b.

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