Tz. 27
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Sachverhalt:
In einer Kap-Ges, die die Voraussetzungen des § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 S 2 KStG erfüllt, werden folgende Tätigkeiten ausgeübt:
Tätigkeit | GdE 01 | GdE 02 | GdE 03 | Bemerkung |
Stromversorgung | + 50 | + 30 | + 40 | |
Wasserversorgung | + 10 | – | – | Tätigkeit eingestellt |
Bad | ./. 20 | ./. 50 | ./. 10 | |
ÖPNV | – | – | ./. 20 | Tätigkeit neu aufgenommen |
Anm zum Sachverhalt:
Strom- und Bäderbetrieb sind über ein BHKW verflochten. Der Stromversorgungsbetrieb gibt dem Verbund das Gepräge.
Auf einen Verlustrücktrag aus dem VZ 02 auf den VZ 01 wird verzichtet.
Lösung:
VZ 01: Die Strom- und Wasserversorgung und das Bad bilden eine einheitliche Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG. Der GdE beträgt + 40.
VZ 02: Die Wasserversorgung war ggü den anderen Sparten-Tätigkeiten, denen die Stromversorgung das Gepräge gab, gleichartig. Die Einstellung der Wasserversorgung ändert daher nichts am Fortbestehen der Sparte. GdE 02 = ./. 20; festzustellender Verlustvortrag = ./. 20.
VZ 03: Die Aufnahme des ÖPNV, der mit der bisherigen Tätigkeit nicht gleichartig ist, führt zu einer neuen Sparte "Strom/Bad/ÖPNV" (s Tz 20). Der Verlust aus dem VZ 02 kann in der neuen Sparte nicht abgezogen werden, sondern wird festgeschrieben (s Tz 28a). GdE 03 = + 10. Zur abw Rechtsauff des Hess FG s Tz 8b.
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