Tz. 71

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Der bloße Wechsel der Gesellschafter (Austritt eines Gesellschafters verbunden mit dem Eintritt eines oder mehrerer neuer Gesellschafter) bei einer mitunternehmerischen Pers-Ges ist keine Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 24.01 unter c; s UmwSt-Erl 2011, Rn 01.47 unter aa) 3. Spiegelstrich; einhellige Auff; s S/H/S, 7. Aufl, § 24 UmwStG Rn 19; s Fuhrmann, in W/M, § 24 UmwStG Rn 150; s Nitzschke, in Blümich, § 24 UmwStG 2006 Rn 34). Die ertragstliche und – bezogen auf die verbleibenden (Alt-)Gesellschafter – wirtsch Identität der Pers-Ges bleibt im Gegensatz zum Eintritt eines zusätzlichen Gesellschafters erhalten. Aus diesem Grund fehlt es schon an einem Einbringungsvorgang der (Alt-)Gesellschafter in einen neue aufnehmende Pers-Ges. Es kommt beim Gesellschafterwechsel nicht zu einem (tauschähnlichem) Veräußerungsgeschäft zwischen Gesellschafter und Pers-Ges/MU-Schaft (wie bei jeder Sacheinlage iSd § 24 Abs 1 UmwStG, s Tz 5), sondern nur zu einem entgeltlichen oder unentgeltlichen Vorgang zwischen Alt- und Neugesellschafter. Erfolgt der Gesellschafterwechsel unentgeltlich, ist der Vorgang nach § 6 Abs 3 EStG zu beurteilen. Die entgeltliche Übertragung des MU-Anteils zwingt zur Aufdeckung der stillen Reserven gem § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 bzw Abs 3 S 1 EStG. Der tats realisierte VG kann nicht durch eine negative Ergänzungs-Bil neutralisiert werden.

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