Tz. 19
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kö vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der gW der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend. Dazu im Einzelnen s § 15 UmwStG (SEStEG) Tz 168 ff.
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