Tz. 60

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Gehören die Anteile an der übertragenden Kö nicht zu einem BV, treten im Fall der Antragstellung, wenn die in § 13 Abs 2 UmwStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die AK an die Stelle des Bw. Bedeutung hat diese Regelung insbes für AE mit iSd § 17 EStG st-verhafteten Anteilen. Dh in diesem Fall werden die AK der Anteile an der übertragenden Kö den AK der Anteile an der übernehmenden Kö hinzugerechnet. Der Übergang der AK erfolgt auf sämtliche Anteile an der übernehmenden Kö und nicht nur auf diejenigen, die iRd Umwandlung neu ausgegeben werden.

Nach uE zutr Auff von Hagemann/Jakob/Ropohl/Viebrock (NWB-Sonderheft 1/2007, 27) konnte – vor Inkrafttreten des § 20 Abs 4a EStG – auch ein zu weniger als 1 % an der übertragenden Kö beteiligter AE einen Antrag auf Fortführung der AK gem § 13 Abs 2 UmwStG stellen, um dadurch die Besteuerung eines VG nach § 23 Abs. 1 S 1 Nr. 2 EStG aF zu

vermeiden, sofern die Umw innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt ist. Vorstehendes gilt allerdings nur noch in der Zeit vor Inkrafttreten des URefG 2008. Wegen der vorrangigen Spezialregelung des § 20 Abs 4a EStG kommt für Zeiträume nach Inkrafttreten des URefG 2008 und vor Inkrafttreten des AmtshilfeRLUmsG die Anwendung des § 13 UmwStG allenfalls in Abspaltungsfällen in Betracht. Dazu s auch Tz 64.

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