Tz. 22

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Die S 6–8 des § 34 Abs 12 KStG enthalten eine den S 2–5 vergleichbare Sonderregelung (s Tz 19 ff) für den Fall der Weiterausschüttung von EK 40 im oa Übergangsjahr von der T – GmbH an die M-GmbH.

Auch das zur sog phasengleichen Vereinnahmung Gesagte (s Tz 21, 21a) gilt hier entspr.

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