3.4.3.1 Veräußerungsgewinn: Ermittlung und Entstehung
Tz. 49
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Der Gewinn aus der Veräußerung ermittelt sich aus der Gegenüberstellung des Betrags der Zuzahlung und dem anteiligen Bw des BV (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 64).
3.4.3.2 Einbringung eines (Teil-)Betriebs zum Buchwert oder Zwischenwert
Tz. 50
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Die durch die Zuzahlung aufgedeckten stillen Reserven sind bei der ESt als lfd Gewinn zu beurteilen (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 65).
3.4.3.3 Einbringung zu Teilwerten
Tz. 51
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Wird die Sacheinlage insgesamt zum Tw angesetzt, ist der Gewinn grds nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt. Soweit der Einbringende an der aufnehmenden Pers-Ges beteiligt ist, entfällt gem § 24 Abs 3 S 3 UmwStG iVm § 16 Abs 2 S 3 EStG die Tarifvergünstigung des § 34 EStG. Durch einen Tw-Ansatz kann also nur die Vergünstigung für den VG durch Zuzahlung in das PV des Einbringenden erreicht werden (es gelten die Ausführung zur Einbringung zum gW entspr, s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 66).
Wird ein gew (Teil-)Betrieb eingebracht und ist der Einbringende eine natürliche Person, gehört der Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven nicht zum Gewerbeertrag.
Ausgenommen ist nur der sog fiktiv lfd Gewinn gem § 24 Abs 3 S 3 UmwStG iVm § 16 Abs 2 S 3 EStG (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 67). Bei der Einbringung des Betriebs durch eine Kap-Ges (Gew kraft Rechtsform) rechnet jeder Gewinn aus der Einbringung zum Gewerbeertrag.
3.4.3.4 Einbringung von Mitunternehmeranteilen
Tz. 52
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Wird ein MU-Anteil tw auf eigene Rechnung des Einbringenden und tw auf Rechnung eines Dritten gegen Zuzahlung in das (Privat-)Vermögen des Einbringenden erbracht, liegt die Veräußerung des Teils eines MU-Anteils vor (Beispiel s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 65).
3.4.3.5 Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen
Tz. 53
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Bei der Aufnahme eines Gesellschafters in einen Einzel-Gew oder der Aufnahme eines Sozius in eine freiberufliche Einzelpraxis mit Zuzahlung in das PV des einbringenden Betriebsinhabers ist stlich eine kombinierte Einbringung und Veräußerung gegeben. Zur stlichen Beurteilung s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 69.
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