3.4.3.1 Veräußerungsgewinn: Ermittlung und Entstehung

 

Tz. 49

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Der Gewinn aus der Veräußerung ermittelt sich aus der Gegenüberstellung des Betrags der Zuzahlung und dem anteiligen Bw des BV (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 64).

3.4.3.2 Einbringung eines (Teil-)Betriebs zum Buchwert oder Zwischenwert

 

Tz. 50

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Die durch die Zuzahlung aufgedeckten stillen Reserven sind bei der ESt als lfd Gewinn zu beurteilen (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 65).

3.4.3.3 Einbringung zu Teilwerten

 

Tz. 51

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Wird die Sacheinlage insgesamt zum Tw angesetzt, ist der Gewinn grds nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt. Soweit der Einbringende an der aufnehmenden Pers-Ges beteiligt ist, entfällt gem § 24 Abs 3 S 3 UmwStG iVm § 16 Abs 2 S 3 EStG die Tarifvergünstigung des § 34 EStG. Durch einen Tw-Ansatz kann also nur die Vergünstigung für den VG durch Zuzahlung in das PV des Einbringenden erreicht werden (es gelten die Ausführung zur Einbringung zum gW entspr, s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 66).

Wird ein gew (Teil-)Betrieb eingebracht und ist der Einbringende eine natürliche Person, gehört der Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven nicht zum Gewerbeertrag.

Ausgenommen ist nur der sog fiktiv lfd Gewinn gem § 24 Abs 3 S 3 UmwStG iVm § 16 Abs 2 S 3 EStG (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 67). Bei der Einbringung des Betriebs durch eine Kap-Ges (Gew kraft Rechtsform) rechnet jeder Gewinn aus der Einbringung zum Gewerbeertrag.

3.4.3.4 Einbringung von Mitunternehmeranteilen

 

Tz. 52

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Wird ein MU-Anteil tw auf eigene Rechnung des Einbringenden und tw auf Rechnung eines Dritten gegen Zuzahlung in das (Privat-)Vermögen des Einbringenden erbracht, liegt die Veräußerung des Teils eines MU-Anteils vor (Beispiel s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 65).

3.4.3.5 Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen

 

Tz. 53

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Bei der Aufnahme eines Gesellschafters in einen Einzel-Gew oder der Aufnahme eines Sozius in eine freiberufliche Einzelpraxis mit Zuzahlung in das PV des einbringenden Betriebsinhabers ist stlich eine kombinierte Einbringung und Veräußerung gegeben. Zur stlichen Beurteilung s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 69.

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