Tz. 56

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die Frage der AK der erhaltenen Anteile stellt sich bei der BetrSt-Einbringung durch eine ausl EU-Kap-Ges gem § 23 Abs 2 UmwStG in den meisten Fällen nicht. Denn regelmäßig wird das Besteuerungsrecht für VG aus den Anteilen an der Übernehmerin dem Sitzstaat des AE (dh dem ausl EU-Mitgliedstaat) zugewiesen (s Art 13 Abs 4 OECD-MA).

Nur wenn die erhaltenen Anteile ausnahmsweise funktional einer inl BetrSt der einbringenden beschr stpfl EU-Kap-Ges zuzuordnen sind, stellt sich die Frage nach den zu aktivierenden AK der Anteile. Der Wert, mit dem die Übernehmerin das eingebrachte BV ansetzt, gilt für die einbringende Kap-Ges als AK der (im Inl stverstrickten, s § 20 UmwStG nF Tz 188) Anteile an der Übernehmerin. Dies folgt aus dem Verweis in § 23 Abs 2 UmwStG auf § 20 Abs 2 S 1 und Abs 4 S 1 UmwStG. Die einbringende Kap-Ges hat im Zeitpunkt der Einbringung (s § 23 Abs 1 S 1 iVm § 20 Abs 7 S 1 UmwStG) die im Tauschwege für die Einbringung des (Teil-)Betriebs erworbenen Anteile mit dem Wert zu aktivieren, die die Übernehmerin in der Summe für die WG des Einbringungsgegenstands ansetzt. Es besteht eine bindende Werteverknüpfung mit den Ansätzen in der St-Bil der Übernehmerin für die inl BetrSt (im Einzelnen s § 20 UmwStG nF Tz 245). Zur Vereinbarkeit der Werteverknüpfung mit der EG-Fusionsrichtlinie s Tz 43. Die erworbenen Anteile sind einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG, wenn die Einbringung des BetrSt-Vermögens zum Bw oder einem Zwischenwert erfolgte (in § 21 Abs 1 S 1 UmwStG wird in dem Klammerzusatz auch auf § 23 Abs 2 UmwStG verwiesen).

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