3.4.2.1 Einbringung gegen Darlehensgewährung

 

Tz. 44

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Die Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder eines MU-Anteils in eine Pers-Ges gegen Erwerb einer gestundeten Forderung gegen die Pers-Ges, ist eine Betriebsveräußerung iSd § 16 Abs 1 S 1 EStG (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 59).

 

Tz. 45

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Erfolgt die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und zugleich Ausweis eines Gesellschafterdarlehens, ist uE § 24 UmwStG nur insoweit anzuwenden, als Gesellschaftsrechte erworben werden. Hinsichtlich des Teils des eingebrachten BV, der im Gegenzug für die Darlehensgewährung übertragen wird, liegt eine gewinnwirksame entgeltliche Übertragung vor; eine Neutralisierung durch Aufstellung einer Ergänzungs-Bil ist nicht zulässig (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 60).

 

Tz. 46

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Zur Bestimmung eines Darlehenskontos in Abgrenzung gegenüber einem Kap-Konto (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 61).

3.4.2.2 Zuzahlung in das Vermögen des Einbringenden

 

Tz. 47

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Vereinnahmt der eine Einbringung tätigende Gesellschafter eine Geldzahlung eines anderen Gesellschafters persönlich, führt dies zu einem Gewinn aus der Veräußerung desjenigen BV, das er für Rechnung des Zahlenden einbringt (= Zuzahlung in das Vermögen des Einbringenden). Diese Problematik ist von dem Sachverhalt zu unterscheiden, dass der hinzutretende Gesellschafter eine Geldzahlung in das Vermögen der Pers-Ges leistet und – ebenso wie der eine Sacheinlage einbringende Gesellschafter – dafür eigene Gesellschaftsrechte erwirbt.

 

Tz. 48

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Ob eine Zuzahlung in das Vermögen des Einbringenden vorliegt, ist nach wirtsch Gesichtspunkten zu beurteilen (Einzelheiten s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 63).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge