3.4.2.1 Einbringung gegen Darlehensgewährung
Tz. 44
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Die Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder eines MU-Anteils in eine Pers-Ges gegen Erwerb einer gestundeten Forderung gegen die Pers-Ges, ist eine Betriebsveräußerung iSd § 16 Abs 1 S 1 EStG (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 59).
Tz. 45
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Erfolgt die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und zugleich Ausweis eines Gesellschafterdarlehens, ist uE § 24 UmwStG nur insoweit anzuwenden, als Gesellschaftsrechte erworben werden. Hinsichtlich des Teils des eingebrachten BV, der im Gegenzug für die Darlehensgewährung übertragen wird, liegt eine gewinnwirksame entgeltliche Übertragung vor; eine Neutralisierung durch Aufstellung einer Ergänzungs-Bil ist nicht zulässig (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 60).
Tz. 46
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Zur Bestimmung eines Darlehenskontos in Abgrenzung gegenüber einem Kap-Konto (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 61).
3.4.2.2 Zuzahlung in das Vermögen des Einbringenden
Tz. 47
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Vereinnahmt der eine Einbringung tätigende Gesellschafter eine Geldzahlung eines anderen Gesellschafters persönlich, führt dies zu einem Gewinn aus der Veräußerung desjenigen BV, das er für Rechnung des Zahlenden einbringt (= Zuzahlung in das Vermögen des Einbringenden). Diese Problematik ist von dem Sachverhalt zu unterscheiden, dass der hinzutretende Gesellschafter eine Geldzahlung in das Vermögen der Pers-Ges leistet und – ebenso wie der eine Sacheinlage einbringende Gesellschafter – dafür eigene Gesellschaftsrechte erwirbt.
Tz. 48
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Ob eine Zuzahlung in das Vermögen des Einbringenden vorliegt, ist nach wirtsch Gesichtspunkten zu beurteilen (Einzelheiten s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 63).
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