Tz. 223

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Zum Kreis der Betroffenen s Tz 205 f. Ausl Kö sind von der StPflicht nicht betroffen, wohl aber im Ergebnis wegen § 5 Abs 2 Nr 1 KStG auch stbefreite Kö. Zum davon zu trennenden Kreis der nach § 32 Abs 3 KStG Abzugsverpflichteten s Tz 226.

 

Tz. 224

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Tatbestandlich erfasst die Erweiterung der beschr St-Pflicht alle Entgelte iRd Wertpapierleihe (Buchst a) und bei "echten" Wertpapierpensionsgeschäften iSd § 340 Abs 2 HGB (Buchst b; zu "unechten" Wertpapierpensionsgeschäften s § 8b KStG Tz 316). Zu den ferner einbezogenen Einnahmen oder Bezügen iSd § 8b Abs 10 S 2 KStG (Buchst c) s Tz 227. Allen Varianten gemeinsam ist, dass sich das Übertragungsgeschäft auf Anteile an im Inl unbeschr stpfl Kö beziehen muss. Dies wurde offenbar als Mindest-Inl-Bezug für eine beschr StPflicht angesehen; im Lichte des Zwecks der Regelung erscheint diese Einschränkung jedoch zweifelhaft. Bei Geschäften mit Anteilen an ausl Kö greift aber ggf auf Seiten des Entleihers das BA-Abzugsverbot des § 8b Abs 10 KStG. Zur Rechtsfolge s Tz 225 ff.

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