Tz. 32

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

In § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 5 EStG wurde der Sonderposten mit Rücklagenanteil (§ 273 HGB) gestrichen. Demnach ist das EK für die Ermittlung der EK-Quote iRd EK-Escape nicht mehr um die Hälfte des Sonderpostens mit Rücklagenanteil zu erhöhen. Da der Sonderposten unversteuerte Rücklagen ausweist, die wirtsch aus einem EK-Anteil und einem FK-Anteil bestehen, war das EK für Zwecke der Ermittlung der EK-Quote zu erhöhen. § 273 HGB wurde bereits im Jahr 2009 durch das BilMoG aufgehoben, weshalb die praktische Relevanz, trotz der Übergangsregelung für gem § 247 Abs 3, § 273 HGB im hr-lichen Jahresabschluss für das letzte vor dem 1.01.2010 beginnende Geschäftsjahr gebildete Rücklagen (s Art 67 Abs 3 EGHGB), entfallen sein dürfte (s amtl Ges-Begr, BT-Drs 20/9782, 192).

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