Tz. 6

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die geänderte Fassung der St-Befreiungsvorschrift des § 5 Abs 1 Nr 1 KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist gem § 34 Abs 2a KStG erstmals ab dem VZ 2019 anzuwenden. Die Änderung der St-Befreiungsvorschrift ist Folge der Aufhebung der Branntweinmonopolverwaltung durch Art 1 § 6 des Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsges v 10.03.2017 (BGBl I S 420) zum 31.12.2018. Dadurch bedurfte es keiner weiteren StBefreiung für die Monopolverwaltungen des Bundes mehr.

Die bisherige Verweisung auf das Erdölbevorratungsges in Bezug auf die StBefreiung des Erdölbevorratungsverbandes wurde aktualisiert und mit einer dynamischen Verweisung versehen (s BT-Drs 19/13436, 129).

 

Tz. 7

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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