Tz. 131

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Nach § 27 Abs 2 S 4 KStG haben Kap-Ges auf den Schluss jedes Wj Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben. Nach dem S 5 des § 27 Abs 2 KStG sind die Erklärungen von den in § 34 AO bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.

Die Regelung des § 27 Abs 2 S 4 und 5 KStG wirft in mehrfacher Hinsicht Fragen auf:

 

Tz. 132

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

a) Erklärungspflichtige KSt-Subjekte

§ 27 Abs 2 S 4 KStG regelt die Erklärungspflicht für "Kap-Ges". Durch das UntStFG hat der Gesetzgeber mit Rückwirkung die in § 27 Abs 2 S 4 KStG idF des StSenkG zunächst enthaltenen Worte "unbeschr stpfl Kö und Pers-Vereinigungen" durch das Wort "Kap-Ges" ersetzt. Dies führt jedoch nicht zu einer materiellen Änderung. Dass nur unbeschr stpfl Kap-Ges zur Führung eines Einlagekto verpflichtet sind, ergibt sich bereits aus § 27 Abs 1 S 1 KStG (s Tz 29). Die Ausweitung des zur Führung des Einlagekto verpflichteten KSt-Pflicht über Kap-Ges hinaus auf andere Kö und Pers-Vereinigungen ist in § 27 Abs 7 KStG geregelt (s Tz 250ff).

 

Tz. 133

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

b) Inhalt und Umfang der Erklärungspflicht

§ 27 Abs 2 S 4 KStG äußert sich nicht zum Inhalt und zum Umfang der Erklärungspflicht. Die Ansiedlung der Regelung in § 27 KStG spricht auf den ersten Blick dafür, dass hier nur eine Erklärungspflicht für das stliche Einlagekto geregelt ist.

Der Umstand jedoch,

  • dass § 27 Abs 2 S 4 KStG im Plural von "Erklärungen" zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen spricht,

zeigen, dass die Regelung des § 27 Abs 2 S 4 KStG die Generalnorm ist hinsichtlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung

 

Tz. 134

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Wegen der Pflicht zur Abgabe der KSt-Erklärung selbst bleibt es dabei, dass über § 31 Abs 1 KStG die in EStG geregelten Erklärungspflichten für die KSt entspr gelten.

 

Tz. 135

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Der Entw eines St-VereinfachungsG 2011 (s BR-Drs 54/1/11) sah die Anfügung eines S 2 in § 27 Abs 2 KStG vor. Danach sollte mit erstmaliger Geltung für den VZ 2011 auf die Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung verzichtet werden, wenn sich gegenüber den gesondert festgestellten Beträgen zum Schluss des vorangegangenen Wj keine Änderungen ergeben haben und die Kap-Ges dies in der KSt-Erklärung angibt. Dieser Änderungsvorschlag ist nicht umgesetzt worden.

 

Tz. 136–139

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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