Tz. 42

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Diese Kö können Bezieher sämtlicher Einkünfte iSd § 2 Abs 1 EStG sein. Das muss uE – entgegen R 8.1 Abs 1 Nr KStR 2015 – auch für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten, die der Kö als Rechtsnachfolger (s § 24 Nr 2 EStG) zufließen (zB nachträgliche Zahlungen einer Pensionskasse an einen Verein zur Altenbetreuung, der von einem ehemaligen Versorgungsempfänger als Erbe eingesetzt worden ist).

Für die Ermittlung der Einkünfte (s § 2 Abs 2 EStG) bestehen in diesen Fällen keine Besonderheiten gegenüber anderen Stpfl. So sind zB die in § 9a EStG genannten WK-Pauschbeträge ebenso anzuwenden wie der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs 9 EStG (bis 2008: Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs 4 EStG aF) und die für Betriebsveräußerungen entspr der jeweiligen Einkunftsart maßgebenden Freibeträge der §§ 14, 14a, 16 Abs 4, 17 Abs 3 oder 18 Abs 3 EStG (s R 8.1 Abs 2 KStR 2015). Falls ausnahmsweise nichtselbständige Einkünfte vorliegen, ist uE auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (s § 9a Abs 1 Nr 1 EStG) zu gewähren.

 

Tz. 43

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Bei den nicht unter § 8 Abs 2 KStG fallenden Kö ist zwischen einer betrieblichen und einer außerbetrieblichen Sphäre zu unterscheiden. Bei diesen KStpfl liegt die Bejahung einer außerbetrieblichen Sphäre darin, dass sie keinen einheitlichen gew Einkünftebereich haben, sondern Eink auch aus anderen Einkunftsarten beziehen und damit auch außerhalb der eigentlichen Einkunftsphäre tätig sein können. Eink liegen bei diesen Kö nur vor, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht; s Urt des BFH v 19.11.2003, DB 2004, 416.

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