Tz. 23

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Eine Umwandlung nach §§ 11ff UmwStG kann auch bei der übernehmenden Kö zu einem maßgeblichen AE-Wechsel führen und die Rechtsfolgen des § 8c Abs 1 KStG auslösen. Betroffen hiervon sind Verluste der übernehmenden Kö, die vor der Umwandlung vorhanden waren (s BMF-Schr v 28.11.2017, BStBl I 2017, 1645, Rn 7). Werden die AE der übertragenden Kö durch die Umwandlung etwa zu mehr als 50 % am gezeichneten Kap, an den Mitgliedschaftsrechten, an den Beteiligungsrechten oder an den Stimmrechten der übernehmenden Kö beteiligt, treten die Folgen des § 8c Abs 1 S 1 KStG ein. Die Konzern- und Stille-Reserven-Klausel sowie die Regelung zum fortführungsgebundenen Verlstvortrag gem § 8d KStG (s Tz 15) finden auch hier Anwendung.

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