Tz. 32

Stand: EL 68 – ET: 03/2010

In seinem S 1 bestimmt § 8 Abs 4 KStG, dass bei einer Kö Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d EStG ist, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtsch mit der Kö identisch ist, die den Verlust erlitten hat.

S 2 des § 8 Abs 4 KStG umschreibt den sog Hauptanwendungsfall, "Wirtsch Identität liegt insbes dann nicht vor, wenn …".

S 3 des § 8 Abs 4 KStG regelt als Ausnahme von den Sätzen 1 und 2, wann die Zuführung neuen BV stunschädlich ist.

S 4 des § 8 Abs 4 KStG schließlich erklärt die Sätze 1 bis 3für entspr anwendbar auf den Ausgleich des Verlusts, der auf die Zeit ab dem Beginn des Wj bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung entfällt.

Übersicht über den Regelungsinhalt des § 8 Abs 4 KStG

 

Generalnorm

§ 8 Abs 4 S 1 KStG (s Tz 130ff)

Hauptanwendungsfall

§ 8 Abs 4 S 2 KStG (s Tz 40ff)
 

§ 8 Abs 4 S 2 KStG als typisierende Norm

  • Gemeinsame Interessen der AE nicht erforderlich
  • Wegen der Frage, ob ein Gesamtzusammenhang zwischen Einzelmaßnahmen erforderlich ist, s Tz 129.
Verlust der wirtsch Identität in den dem S 2 vergleichbaren Fällen. Mehr als die Hälfte der Anteile an der Kap-Ges werden übertragen (s Tz 44ff) und Die Kap-Ges führt ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem BV fort oder nimmt ihn wieder auf (s Tz 63ff)

Ausnahmeregelung zu S 1 und 2 in S 3 des § 8 Abs 4 KStG (s Tz 143ff):

Danach ist die Zuführung neuen BV unschädlich, wenn

  • sie allein der Sanierung des Geschäftsbetriebs dient, der den verbleibenden Verlustabzug iSd § 10d Abs 4 S 2 EStG verursacht hat, und
  • die Kö den Geschäftsbetrieb in einem nach dem Gesamtbild der wirtsch Verhältnisse
  • vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortführt.

Wegen des Verhältnisses des § 8 Abs 4 KStG zu § 12 Abs 3 S 2 UmwStG (vor SEStEG) s § 12 UmwStG (vor SEStEG) Tz 121ff. Wegen der stlichen Behandlung mehrerer § 8 Abs 4 KStG-Vorgänge hintereinander s § 12 UmwStG (vor SEStEG) Tz 130ff.

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