Tz. 32
Stand: EL 68 – ET: 03/2010
In seinem S 1 bestimmt § 8 Abs 4 KStG, dass bei einer Kö Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d EStG ist, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtsch mit der Kö identisch ist, die den Verlust erlitten hat.
S 2 des § 8 Abs 4 KStG umschreibt den sog Hauptanwendungsfall, "Wirtsch Identität liegt insbes dann nicht vor, wenn …".
S 3 des § 8 Abs 4 KStG regelt als Ausnahme von den Sätzen 1 und 2, wann die Zuführung neuen BV stunschädlich ist.
S 4 des § 8 Abs 4 KStG schließlich erklärt die Sätze 1 bis 3für entspr anwendbar auf den Ausgleich des Verlusts, der auf die Zeit ab dem Beginn des Wj bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung entfällt.
Übersicht über den Regelungsinhalt des § 8 Abs 4 KStG
Generalnorm § 8 Abs 4 S 1 KStG (s Tz 130ff) |
Hauptanwendungsfall § 8 Abs 4 S 2 KStG (s Tz 40ff) |
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§ 8 Abs 4 S 2 KStG als typisierende Norm
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Verlust der wirtsch Identität in den dem S 2 vergleichbaren Fällen. | Mehr als die Hälfte der Anteile an der Kap-Ges werden übertragen (s Tz 44ff) | und | Die Kap-Ges führt ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem BV fort oder nimmt ihn wieder auf (s Tz 63ff) |
Ausnahmeregelung zu S 1 und 2 in S 3 des § 8 Abs 4 KStG (s Tz 143ff): Danach ist die Zuführung neuen BV unschädlich, wenn
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Wegen des Verhältnisses des § 8 Abs 4 KStG zu § 12 Abs 3 S 2 UmwStG (vor SEStEG) s § 12 UmwStG (vor SEStEG) Tz 121ff. Wegen der stlichen Behandlung mehrerer § 8 Abs 4 KStG-Vorgänge hintereinander s § 12 UmwStG (vor SEStEG) Tz 130ff.
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