Tz. 64

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Verbliebene negative Eink des Einbringenden gem § 2a Abs 1 EStG sind mit der Pers des St-Subjekts verknüpft, die den Verlust erlitten hat (s § 2a Abs 1 S 3 EStG). Folglich kann die (materiellrechtliche) stliche Rechtsnachfolge gem § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG die Verwertung eines solchen Verlusts im Fall der Einbringung des ausl BetrSt-Vermögens bei der Übernehmerin nicht begründen (einhellige Auff, zB s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 63; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 18). Die Verlustverwertung ist auch nach allg Grundsätzen nicht möglich; dies gilt selbst dann, wenn die Einbringung zivilrechtlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt ist (s Urt des BFH v 23.10.2019, I R 23/17, DStR 2020, 1358).

Hat der Einbringende Verluste iSd § 2a Abs 1 EStG auf Antrag gem § 2a Abs 3 S 1 EStG aF ausgeglichen oder verrechnet, geht eine entspr Hinzurechnungsverpflichtung (s § 2a Abs 3 S 3 EStG aF) nicht auf die Übernehmerin über, wenn diese aus der ausl BetrSt einen Gewinn erzielt (ebenso s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 130, 585; die Nachversteuerung findet noch beim Einbringenden statt: s § 20 UmwStG Tz 243a; ebenso s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 50; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 64).

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