Tz. 128

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Förderung kultureller Zwecke berechtigt grds auch zum Abzug von Mitgliedsbeiträgen. Bei der Förderung kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind hingegen nur Spenden abzb.

Grds werden solche Mitgliedsbeiträge vom Abzug ausgeschlossen, aus denen bei typisierender Betrachtung überwiegend Leistungen gegenüber Mitgliedern erbracht werden oder die in erster Linie im Hinblick auf die eigene Freizeitgestaltung geleistet werden (s Tz 124). Für die Nicht-Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an Kö, die kulturelle Betätigungen fördern, welche in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, ist es nicht Voraussetzung, dass die die Beiträge entrichtende Pers sich tats idS in der Kö betätigt. Sie gilt vielmehr aufgr der typisierenden Betrachtungsweise generell für Mitgliedsbeiträge an solche Kö.

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