Tz. 18f

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach Rn 02.29 des UmwSt-Erl (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1 998 268) und nach Rn 23–27 des Einf-Schr des BMF v 16.12.2003 (BStBl I 2003, 786); ebenso hierzu s Dötsch/ Pung, DB 2004, 208, 210) sind Ausschüttungen der zivilrechtlich noch bestehenden übertragenden Kö im Rückwirkungszeitraum stlich nach der Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs 1 UmwStG so zu behandeln, als hätte die Übernehmerin sie vorgenommen. Dh bei einer Umwandlung auf eine Kö wird die Ausschüttung der übernehmenden Kö zugerechnet; bei einer Umwandlung auf eine Pers-Ges wird die Ausschüttung stlich als Entnahme behandelt.

Wegen der Sonderprobleme, die sich aus dem Zusammenspiel von § 36 Abs 2 S 1 KStG nF mit den oa Regelungen im UmwSt-Erl bei GA im Zusammenhang mit dem Systemwechsel ergeben, s § 4 UmwStG nF Tz 85 ff.

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