Tz. 23

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

In § 34 Abs 12 S 2ff KStG fehlt eine dem § 23 Abs 2 S 5 KStG 1999 und dem § 37 Abs 3 S 2 KStG entspr Regelung, wonach die Nach-St auch auf einen Anteil am Übernahmegewinn zu erheben ist. S § 34 KStG Tz 212.

Weiter fehlt in § 34 Abs 12 S 2ff KStG eine entspr Regelung für Ausschüttungen aus dem Teilbetrag EK 30. Dessen Ausschüttung unterliegt bei einer Empfängerin, für die bereits im Übrigen das KStG nF anzuwenden ist, mit 25 % der KSt; wegen der Anrechnung der 30%igen KSt kommt es zu einer 5%igen Erstattung.

Keine Regelung enthält § 34 Abs 12 S 2 KStG ff auch für Ausschüttungen aus dem EK 02 und EK 03. Diese Ausschüttungen im Übergangsjahr führen im Ergebnis zu einer 25%igen Besteuerung bei der empfangenden Kö.

Dazu auch s § 34 KStG Tz 212, weiter s Frotscher, in F/M, Rn 47 zu § 36 KStG.

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