Tz. 34

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Bei Organschaftsketten gilt das in § 15 S 1 Nr 2 S 1 KStG geregelte Verbot der Anwendung insbes der § 8b-Befreiungen auch für alle Gesellschaften, die zugleich OG und OT sind (dazu auch s Tz 24 und s Frotscher, in F/D, § 15 KStG Rn 53). Bei einer Gesellschaft, die gleichzeitig OG und OT ist, ist es erforderlich, die Daten aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung gem § 14 Abs 5 KStG auf nachgeordneten Organschaftsstufen mit eigenen entspr Daten zusammenzufassen und die Summe daraus in die eigene Feststellungserklärung miteinzubeziehen.

 

Tz. 35

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach Verw-Auff ist die Bruttomethode auch dann anzuwenden, wenn eine Pers-Ges nicht als OT der OG übergeordnet, sondern als TG der OG nachgeordnet ist, und zwar insbes hinsichtlich der Dividenden, die der nachgeordneten Pers-Ges von Kap-Ges zufließen, an denen sie beteiligt ist. In diesen Fällen wendet die Fin-Verw die Bruttomethode auf zwei Beteiligungsstufen an, nämlich sowohl bei der nachgeordneten Pers-Ges als auch bei der OG (s Tz 31ff).

 

Tz. 36

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Frotscher (Ubg 2009, 426, 428; weiter in F/D, § 15 KStG Rn 35) weist auf das Sonderproblem hin, das sich ergibt, wenn bei der nachgeordneten Pers-Ges § 15a EStG anzuwenden ist. Da in diesem Fall auf der Ebene der Pers-Ges statt der Brutto- die Nettomethode anzuwenden ist (s Tz 31a und s § 8b KStG Tz 245), gehen in das Organeinkommen bereits die um stfreie Einkommensbestandteile verringerten Beträge ein; für die Anwendung des § 15 S 1 Nr 2 KStG auf der Ebene der (übergeordneten) OG ist dann kein Raum mehr.

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