Tz. 29

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Ist der OT eine natürliche Person, sind bei ihm auf die in dem zuzurechnenden Organeinkommen enthaltenen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen iSd § 8b Abs 1 bis 3 KStG, § 3 Nr 40 und § 3c Abs 2 EStG, dh die Grundsätze der Teileink-Besteuerung, anzuwenden (bis VZ 2008: der Halbeink-Besteuerung). Dass bei der OG § 3c Abs 2 EStG rechtsformbedingt nicht anzuwenden ist, steht der Anwendung des § 3c Abs 2 EStG beim OT nicht entgegen, denn es kommt nur darauf an, dass bei der OG Ausgaben iSd § 3c Abs 2 EStG angefallen sind (glA s Frotscher, in F/D, § 15 KStG Rn 43; s Walter, in B/W, § 15 KStG Rn 38 und s Dallwitz, in Sch/F, 2. Aufl, § 15 KStG Rn 111; aA s Heurung/Werheim/Adrian, BB 2004, 465).

UE ist die ges Formulierung "bei der Ermittlung des Einkommens des OT anzuwenden" zumindest missverständlich. Die Regelungen des § 8b KStG sowie des § 3 Nr 40 und § 3c Abs 2 EStG können auf der Stufe des OT, bezogen auf die von der OG vereinnahmten Dividenden und/oder Gewinne aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen, nur insoweit angewendet werden, als das dem OT zuzurechnende Organeinkommen (in einem zweiten Schritt) korrigiert wird (so auch die Bsp in Tz 28, 30 und 33). Nicht jedoch können die genannten Vorschriften, wie es der Wortlaut des § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG suggeriert, bei der Ermittlung des eigenen Einkommens des OT angewendet werden.

 

Tz. 30

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

 

Beispiel (natürliche Person als OT):

a) Sachverhalt:

 
Organeinkommen 1 000 000 EUR
Darin enthalten: Dividenden von inl und ausl TG (jeweils 200 000 EUR) 400 000 EUR
Davon abgezogen

Zinsen iVm dem Erwerb der TG-Beteiligungen

(jeweils 30 000 EUR)
60 000 EUR

b) Lösung:

 
Dem OT zuzurechnendes Organeinkommen 1 000 000 EUR
Davon ab: Stfreier Teil der Dividenden (§ 3 Nr 40 EStG: 40 % v 400 000 EUR) – 160 000 EUR
Dazu Nabzb Teil der Zinsen (§ 3c Abs 2 EStG: 40 % v 60 000 EUR) + 24 000 EUR
= Korrigiertes vom OT zu versteuerndes Organeinkommen  864 000 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge