Tz. 119

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Wie im früheren Anrechnungsverfahren ist der EK-Zugang in Folge der Sach- oder Bargründung bzw der Einbringung, soweit er das Nenn-Kap übersteigt, als Zugang beim stlichen Einlagekto zu erfassen (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366, Rn 6 und 27). Das bedeutet zB für den Fall der Umwandlung einer Pers-Ges in eine Kap-Ges, dass das gesamte EK der Pers-Ges, soweit daraus nicht das Nenn-Kap der aufnehmenden Kap-Ges gebildet wird, in das stliche Einlagekto einzustellen ist. Für die Einbringung ausl BetrSt ergeben sich keine Besonderheiten.

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