Tz. 149

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Nach § 8b Abs 2 S 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kö ... außer Ansatz. Wie bereits ausgeführt (s Tz 25), ist § 8b KStG eine spezielle sachliche Befreiungsvorschrift, die durch eine außerbilanzielle Ergebniskorrektur wirkt. "Gewinn" bezieht sich auf die jeweilige Anteilsveräußerung. Ob die den Anteil veräußernde Kö insges ein positives oder ein negatives zu versteuerndes Einkommen erzielt, ist für die Anwendung des § 8b Abs 2 KStG unerheblich.

Der in § 8b Abs 2 S 1 KStG idF des StSenkG noch enthaltene Zusatz, wonach die vorgenannten Gewinne nur stfrei sind, "soweit diese Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung seit mind einem Jahr (Behaltefrist) ununterbrochen zum BV des Stpfl gehört haben", wurde durch das Ges zur Änd des InvZulG 1999 v 20.12.2000 (BGBl I 2001, 28) rückwirkend aus dem KStG gestrichen. Stattdessen wurde § 8b Abs 7 KStG angefügt. Dazu s Tz 348ff.

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