Tz. 15

Stand: EL 60 – ET: 07/2007

Nach § 10 UmwStG erhöht sich die ›KSt-Schuld‹ (gemeint: die festzusetzende KSt) der übertragenden Kö für den VZ der Umwandlung.

Dh die KSt -Erhöhung ist für denjenigen VZ in die KSt-Festsetzung der übertragenden Kö miteinzubeziehen, in den der stliche Übertragungsstichtag fällt. § 10 UmwStG drückt das so aus, dass die KSt-Erhöhung so zu berechnen ist, als gelte das EK als am Übertragungsstichtag für eine Ausschüttung als verwendet.

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