Tz. 5

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Für die Übernahmebilanz akzeptiert die Fin-Verw, dass die Wertansätze in der H-Bil und in der St-Bil nicht übereinstimmen. Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG nF Tz 28. Nach dem Schr des BMF v 25.03.1998 (BStBl I 1998, 268, Tz 03.02) muss aber in der St-Bil der Übernehmerin auf den dem Übertragungsstichtag folgenden Bilanzstichtag eine erfolgswirksame Aufstockung bis zur Höhe der Ansätze in der fortgeführten handelsrechtlichen Übernahmebilanz, höchstens jedoch bis zur Höhe der stlichen AK oder HK der Rechtsvorgängerin (gemindert um die planmäßigen Abschr) erfolgen, wenn in der handelsrechtlichen Übernahmebilanz höhere Werte als in der Übertragungsbilanz ausgewiesen werden. UE ist der Verw-Auff nicht zuzustimmen, da § 3 UmwStG eine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes regelt. GlA s Benkert (in H/B, 2. Aufl, § 4 UmwStG Rz 29). Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG nF Tz 29.

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