Tz. 37

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Gem § 32 Abs 2 Nr 3 (bis 2008: Nr 1) KStG ist die KSt – entgegen den Regelungen in Abs 1 – nicht abgegolten, soweit der Stpfl wegen der St-Abzugsbeträge in Anspruch genommen werden kann. § 32 Abs 2 Nr 3 KStG dient damit der Sicherstellung des St-Abzugs und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den §§ 44 Abs 5 S 2, § 50a Abs 5 S 5 (bis 2008: S 6) EStG.

 

Tz. 38

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

§ 44 Abs 5 S 2 EStG regelt, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger der Kap-Erträge im Hinblick auf die Abzug-St in Anspruch genommen werden kann. Für die Vergütungen nach § 50a Abs 4 EStG gilt über § 50a Abs 5 S 5 EStG jeweils Entspr.

 

Tz. 39

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Nach dem Grundsatz des § 44 Abs 1 S 1 EStG ist Schuldner der KapSt der Gläubiger der Kap-Erträge, also der Stpfl selbst. Nach § 44 Abs 1 S 3 EStG hat der Schuldner der Kap-Erträge den St-Abzug für Rechnung des Gläubigers der Kap-Erträge vorzunehmen und an das FA abzuführen. Nach § 44 Abs 5 S 1 EStG haftet der Schuldner der Kap-Erträge auch primär für die KapSt, die er einzubehalten und abzuführen hat.

 

Tz. 40

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Der Gläubiger der Kap-Erträge (Stpfl) wird hingegen nach § 44 Abs 5 S 2 EStG nur in Anspruch genommen, wenn

a) der Schuldner oder die die Kap-Erträge auszahlende Stelle die Kap-Erträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat,
b) der Gläubiger (Stpfl) weiß, dass der Schuldner oder die die Kap-Erträge auszahlende Stelle die einbehaltende KapSt nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem FA nicht unverzüglich mitteilt oder
c) dass die Kap-Erträge auszahlende inl Kreditinstitut oder inl Finanzdienstleistungsinstitut die Kap-Erträge zu Unrecht ohne Abzug der KapSt ausgezahlt hat.

Gleiches gilt nach § 50a Abs 5 S 5 EStG, wenn der Schuldner den StAbzug "nicht vorschriftsmäßig vorgenommen" hat. Die Vermeidung der Inanspruchnahme durch Mitteilung an das FA ist ab 2009 weggefallen.

 

Tz. 41

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

In diesen Fällen kann neben oder statt dem Schuldner der Vergütungen (Haftungsschuldner) auch der Gläubiger (Stpfl) in Anspruch genommen werden. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung. Will das FA den Gläubiger in Anspruch nehmen, so geschieht dies durch Nachforderungs- und nicht durch Haftungsbescheid (zB Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 44 Rz 10; Wied, in Blümich, § 50a EStG Rz 85). Ein Haftungsbescheid gegen den Gläubiger der Vergütungen kommt nicht in Betracht, da dieser selbst Schuldner ist (s § 44 Abs 1 S 1 EStG, s § 50a Abs 5 S 2 EStG).

 

Tz. 42

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Soweit nach §§ 44 Abs 5 S 2, 50a Abs 5 S 5 EStG der Stpfl in Anspruch genommen werden kann, stellt somit § 32 Abs 2 Nr 1 KStG sicher, dass dieser St-Anspruch auch durchgesetzt werden kann und nicht durch den St-Abzug bereits abgegolten ist. Denn es ist zwischen Vornahme des St-Abzugs (s § 44 Abs 1 S 3 EStG, s § 50a Abs 5 S 2 EStG) und Abführung des einbehaltenden St-Abzugsbetrags (s § 44 Abs 1 S 4 EStG, s § 50a Abs 5 S 3 EStG) zu unterscheiden. § 32 Abs 1 KStG setzt für die Abgeltungswirkung lediglich den St-Abzug und damit die Einbehaltung voraus, nicht hingegen auch die Abführung an das FA. § 32 Abs 2 Nr 3 KStG hat daher für den Fall, dass die AbzugsSt zwar zutr einbehalten, aber nicht oder nur tw abgeführt wurde, auch konstitutive Wirkung.

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