Tz. 41

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Für UK enthält die Vorschrift des § 3 Nr 2 KStDV die Bestimmung, dass den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle satzungsgemäß und tats das Recht zustehen muss, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken. Auch dieses Mitwirkungsrecht ist durch den Charakter der sozialen Einrichtung bedingt (s Urt des BFH v 18.07.1990, BStBl II 1990, 1088). Es betrifft nicht nur die Entsch über die Ausgaben für die begünstigten Zwecke der UK, sondern auch die Entsch über die vermögensverwaltende Anlage der Mittel (s rkr Urt des FG Köln v 28.05.1998, EFG 1998, 1356).

Das satzungsgemäße Recht zur beratenden Mitwirkung darf nicht eingeschr sein. Nach BFH, s Urt des BFH v 20.09.1967 (BStBl II 1968, 24) ist es vielmehr durchaus sinnvoll das beratende Mitwirkungsrecht ausdrücklich in der Satzung zu verankern.

Die Bedeutung dieser Vorschrift zeigt sich in den Fällen, in denen die Arbeitnehmer keinen Betriebsrat gebildet haben. In derartigen Fällen kann das Mitwirkungsrecht dadurch eingeräumt werden, dass ein Beirat gebildet wird, dem Arbeitnehmer angehören. Diese müssen die Gesamtheit der Betriebszugehörigen repräsentieren, dh sie müssen unmittelbar oder mittelbar von der Gesamtheit der Betriebszugehörigen gewählt werden (s Urt des BFH v 24.06.1981, BStBl II 1981, 749, ebenso s Urt des BFH v 18.07.1990, BStBl II 1990, 1088). Aber: Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Beiratsmitglieder letztlich von der Geschäftsleitung des Trägerunternehmens bestimmt werden (s Urt des BFH v 10.06.1987, BStBl II 1988, 27).

Werden die Leistungsempfänger oder die Arbeitnehmervertretung aufgr eines schuldhaften Verhaltens der Organe der UK faktisch von der Mitwirkung ausgeschlossen, steht dies einer Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 3 KStG entgegen (s Beschl des BFH v 26.02.1992, BFH/NV 1993, 329).

Eine Mitwirkung eines bestehenden Betriebsrats im Vorstand der Kasse ist nicht erforderlich (s Urt des BFH v 18.07.1990, BStBl II 1990, 1088).

Außerdem zu den Mitwirkungsrechten s R 5.3 Abs 4 KStR und H 5.3 "Mitwirkungsrecht" KStH 2015.

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