Tz. 88

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Gem § 34 Abs 8b KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist § 24 KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften erstmals für den VZ 2019 anzuwenden.

Durch das Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist § 24 S 2 KStG mit Wirkung ab dem VZ 2019 um eine Nr 3 erweitert worden. § 24 S 2 Nr 3 KStG nimmt in- und ausl Investmentfonds sowie Spezial-Investmentfonds, deren Erträge auf der Ebene der Anleger Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 3 oder Nr 3a EStG darstellen, von der St-Begünstigung des § 24 S 1 KStG aus (hierzu s § 24 KStG Tz 11a).

 

Tz. 89

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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