Tz. 46

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Die Verneinung einer verdeckten Einlage bei Nutzungsvorteilen ermöglicht Gewinnverlagerungen in Unternehmensgr und Konzernen. Der BFH hält solche Verlagerungen für zulässig; ein Gestaltungsmissbrauch iSv § 42 AO wird darin regelmäßig nicht gesehen (s Urt des BFH v 17.10.2001, BFH/NV 2002, 240).

Der Vorteil aus einer verbilligten Nutzungsüberlassung steht der Kö zu, an die die Überlassung erfolgt. Sie kann den Vorteil für eigene Zwecke nutzen (und erspart sich dadurch eigenen Aufwand, der zB aus der Aufnahme eines verzinslichen Darlehens bei einem Kreditinstitut entstehen würde) oder auch entgeltlich an einen Dritten weiterüberlassen und damit unmittelbar eigene Erträge erzielen (ohne dass dem ein eigener Aufwand ggü stehen würde; zB verzinsliche Anlage der Valuta aus einem zinslos vom AE gewährten Darlehen bei einer Bank). Zwar ist die sich aus diesen Vorgängen ergebende Einkommenserhöhung gesellschaftsrechtlich veranlasst; sie wird aber dennoch – mangels einlagefähigem Vermögensvorteil – nicht außerbilanziell korrigiert. Damit lassen sich Einkommensverschiebungen zwischen AE und Kö erreichen. Interessant ist dies vor allem dann, wenn der AE positive Eink erzielt, seine Kap-Ges aber verlustträchtig ist. Die Verlustentstehung einer (Tochter-)Kap-Ges kann dadurch reduziert und Aufwand auf die Ebene des AE verlagert werden. Zu einem Vorschlag, diese Gestaltungsmöglichkeiten durch Annahme von verdeckten Einlagen auch bei Nutzungsvorteilen ges zu verhindern, s § 8b KStG Tz 133.

Bei grenzüberschreitenden Nutzungsüberlassungen ist allerdings ergänzend die Regelung des § 1 Abs 1 AStG zu beachten, die regelmäßig zu einer Einkommenskorrektur führt, ohne dass dafür die Voraussetzungen einer verdeckten Einlage vorliegen müssen. Die dargestellten Gewinnverlagerungen sind danach durch verbilligte Nutzungsüberlassungen über die Grenze – anders als in reinen Inl-Fällen – nicht möglich.

 

Tz. 47–48

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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