Tz. 45

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Ein Nutzungsrecht des Gesellschafters ist auch dann nicht einlagefähig, wenn es schuldrechtlich oder dinglich gesichert ist (zB unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch zugunsten einer Kö); s H 4.3 "Nutzungsrechte/Nutzungsvorteile" EStH unter Hinw auf Beschl des BFH v 26.10.1987 (BStBl II 1988, 348) und s Urt des BFH v 20.09.1990 (BStBl II 1991, 82). Somit ist auch eine rechtlich abgesicherte Verpflichtung eines Gesellschafters zu einer verbilligten Überlassung oder Dienstleistung nicht einlagefähig. Etwas Anderes gilt allerdings dann, wenn der Gesellschafter das der Kö zugewendete Nutzungsrecht selbst entgeltlich erworben hat, es sich also um ein derivatives Nutzungsrecht handelt. In diesem Fall erfolgt die Nutzungsüberlassung durch einen Dritten und das Recht darauf wurde von dem Gesellschafter erworben und auf die Kö übertragen. Dies kann zur Aktivierung eines Aktivpostens führen.

Bei der Abgrenzung eines einlagefähigen Nutzungsvorteils kommt es andererseits aber nicht darauf an, ob es sich um eigenes oder um fremdes Vermögen handelt, das der Kö überlassen wird. Es liegt deshalb auch dann keine verdeckte Einlage vor, wenn ein Gesellschafter ein WG entgeltlich von einem Dritten anmietet und anschl an seine Kap-Ges unentgeltlich überlässt (s Urt des BFH v 13.01.1994, BStBl II 1994, 454).

Auch eine unentgeltliche Bürgschaftsübernahme des Gesellschafters für ein Darlehen, das ein fremder Dritter der Kap-Ges gewährt, führt nicht zu einem einlagefähigen Vermögensvorteil (s Urt des BFH v 04.03.2008, BStBl II 2008, 575). Allerdings kann der Verzicht auf die nach einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft auf den Bürgen (= Gesellschafter) nach § 774 Abs 1 S 1 BGB übergegangene Forderung eine verdeckte Einlage darstellen; diese wird aber häufig nicht werthaltig sein.

Ein Nutzungsvorteil und kein einlagefähiger Vermögensvorteil liegt uE auch dann vor, wenn ein Gesellschafter seiner Kö ein festverzinsliches Wertpapier zuwendet, an dem (seit dem letzten Zinszahlungszeitraum) ein Anspruch auf Stückzinsen besteht. Der Anspruch auf die Stückzinsen ist bereits entstanden und betrifft keine Nutzungsüberlassung durch den Gesellschafter. Der Anspruch ist vielmehr bereits in der Überlassung der Finanzmittel durch den Gesellschafter an den Emittenten des Wertpapiers entstanden; geht dieser Anspruch auf eine Kö über, führt dies zu einem einlagefähigen Vermögensvorteil. In diese Richtung zu einem ähnlichen Sachverhalt (Verlagerung von Zinseinnahmen aus Wertpapierpensionsgeschäften von einer MG in eine TG) s auch Urt des FG Ba-Wü v 08.05.2020 (DStRE 2021, 407); krit dazu s Mihm (BB 2020, 2097).

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