Tz. 349

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Infolge der Subjektbezogenheit des § 12 Abs 1 KStG (Besteuerungsrecht bei der Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse; hierzu s auch Tz 317) kommt es stlich immer dann zu einer Beschränkung des dt Besteuerungsrechts, wenn die unbeschr oder beschr KStPflicht endet. Zu einer Beendigung der unbeschr StPflicht kommt es bei Verlegung des Sitzes und/oder des Orts der Geschäftsleitung. Nach der Rspr des BFH zur Aufgabe der finalen Entnahmetheorie (s Tz 226ff) unterliegen die bis zur Beendigung der unbeschr StPflicht entstandenen Wertsteigerungen der StPflicht im Inl – ungeachtet einer StPflicht im Inl im Zeitpunkt der Realisation. Insoweit findet kein Ausschluss, sondern nur eine Beschränkung des dt Besteuerungsrechts statt. Ein Ausschluss des dt Besteuerungsrechts ist uE allenfalls hinsichtlich der im Ausl belegenen BetSt denkbar.

 

Beispiel:

Eine britische Ltd hat ihren Sitz in London und den Ort der Geschäftsleitung in Bln. Der Ort der Geschäftsleitung soll von Bln nach Amsterdam (NL) verlegt werden. Nach der Verlegung des Orts der Geschäftsleitung verfügt die Ltd über keine inl BetrSt mehr.

Sie verfügt ferner über eine BetrSt in einem Staat, mit dem ein DBA abgeschlossen ist, welches die Anrechnungsmethode als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsieht.

Lösung:

Infolge der Verlegung des Orts der Geschäftsleitung endet die unbeschr StPflicht in D. Es tritt eine Beschränkung des dt Besteuerungsrechts hinsichtlich der in der St-Bil ausgewiesenen WG sowie sonstigen nicht bilanzierten WG ein, sofern ein dt Besteuerungsrecht bisher bestanden hat. Die bis zum Wegzugszeitpunkt in den inl BetrSt entstandenen stillen Reserven unterliegen der beschr StPflicht gem § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG und können nach Art 13 Abs 2 OECD-MA auch abkommensrechtlich besteuert werden.

Im Hinblick auf die im Ausl belegene BetrSt findet nunmehr Art 13 Abs 5 OECD-MA und nicht Art 13 Abs 2 OECD-MA Anwendung, so dass insoweit ein Ausschluss des dt Besteuerungsrechts eintritt.

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