Tz. 50

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Ausschüttungen, die formal an den Empfänger geleistet werden, die diesem jedoch nur zufließen, weil der AE den zu erwartenden Dividendenanspruch an ihn abgetreten hat, sind beim AE und nicht beim tats Empfänger als Kap-Ertrag zu versteuern (s Urt des BFH v 12.10.1982, BStBl II 1983, 128 und v 23.01.1985, BStBl II 1985, 330). Wegen der Veräußerung der Dividendenansprüche unter Zurückbehaltung des Stammrechts im Einzelnen s Tz 233 ff.

 

Tz. 51

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Während des zeitlichen Geltungsbereichs des Anrechnungsverfahrens wurde in größerem Umfang das sog Dividendenstripping praktiziert. Dabei veräußerte ein nicht zur KSt-Anrechnung berechtigter AE seine Anteile vor dem Zeitpunkt, in dem die HV den Gewinnverteilungsbeschl fasste, an einen der dt Besteuerung unterliegenden und zur KSt-Anrechnung berechtigten Erwerber (cum Dividende) und erwarb anschließend gleichartige Anteile oder junge Aktien (ex Dividende) zu einem bereits vorher vereinbarten Kurs wieder zurück. Ziel dieser Gestaltung war es, insbes dem nichtanrechnungsberechtigten, zB ausl, AE über einen höheren Veräußerungserlös wirtsch doch den KSt-Anrechnungsanspruch zukommen zu lassen. § 50c EStG aF versagte in dem dort geregelten Rahmen solchen Geschäften die stliche Anerkennung, blieb jedoch angesichts der restriktiven Rspr des BFH (s Urt des BFH v 15.12.1999, BStBl II 2000, 527; Nichtanwendungsschreiben des BMF v 06.10.2000, BStBl I 2000, 1392; Urt des BFH v 17.05.2000, BStBl II 2000, 619; Beschl des BFH v 20.11.2007, BStBl II 2013, 287) letzlich ein "stumpfes Schwert". Insbes verneinte der BFH die Anwendbarkeit des § 42 AO neben § 50c EStG aF (s Beschl des BFH v 20.11.2013, BStBl II 2013, 287). Durch die Veröffentlichung des vorstehenden Beschl des BFH ist das Schr des BMF v 06.10.2000 (BStBl I 2000, 1392) nicht mehr anzuwenden, soweit Fälle des Anrechnungsverfahrens betroffen sind. Ebenfalls hierzu s § 50c EStG 1999 Tz 1 ff.

 

Tz. 52

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Nach dem Wegfall des § 50c EStG aF sind die Fälle des Dividendenstrippings nach Auff der Fin-Verw auf der Grundlage des § 42 AO zu prüfen. Eine Anwendbarkeit des § 42 AO neben § 50c EStG hatte der BFH in der Vergangenheit abgelehnt, da der spezielleren Regelung des § 50c EStG aF ggü § 42 AO Abschirmwirkung zukommt.

Hierbei geht es inbes um Fälle des Dividendenstrippings zur Vermeidung der definitiven KapSt-Belastung bei St-Ausländern. Die Gestaltungsmodelle zielen darauf ab, Aktien an inl Kap-Ges kurz vor dem Dividendenstichtag auf eine inl Bank zu übertragen, um über den Veräußerungspreis die Dividende (ohne abgeltenden St-Abzug) zu realisieren (sog Cum/Cum-Transaktionen). Der St-Ausländer hat hiernach keine in D stpfl Eink, da das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Aktien-VG abkommensrechtlich dem Ansässigkeitsstaat des St-Ausländers zusteht. Nach der GA werden die Aktien ex Dividende an den St-Ausländer zurückübertragen.

 

Beispiel

Ein St-Ausländer veräußert Aktien an der inl A-AG zum Preis von 100 EUR kurz vor dem Dividendenstichtag an eine unter § 8b Abs 7 KStG fallende inl Bank. Die Lieferung der Aktien erfolgt noch vor dem Gewinnverteilungsbeschl. Die Bank erhält eine Dividende von 10 EUR abz 2,50 EUR KapSt (ohne Berücksichtigung SolZ). Aufgrund der GA kommt es zu einer entspr Reduzierung des Kurswerts der Aktien (sog Dividendenabschlag). Entspr einer vorhergehenden Vereinbarung veräußert die inl Bank die Aktien nach dem Dividendenstichtag an den St-Ausl zum Preis von 90,30 EUR zurück.

Die stliche Auswirkung bei der inl Bank stellt sich wie folgt dar:

Die inl Bank versteuert damit im Ergebnis nur einen Gewinn iHv 0,30 EUR und kann die KapSt auf die Dividende in vollem Umfang anrechnen.

Der St-Ausländer erhält einen Veräußerungserlös iHv 100 EUR und zahlt iRd Rückerwerbs 90,30 EUR. Beim St-Ausländer verbleiben keine in D stpfl Eink. Die Dividende ist im Aktien-VG enthalten, ohne dass es zu einem inl St-Abzug hierauf gekommen ist.

UE ist in dem vorstehenden Fall insbes zu prüfen, ob die inl Bank zur St-Anrechnung berechtigt ist. Diese setzt voraus, dass die Bank wirtsch Eigentum iSd § 39 AO an den Aktien des St-Ausländers erlangt hat. Dies könnte ua dann zu verneinen sein, wenn nach dem Gesamtumständen (vertragliche Abreden mit dem St-Ausländer) nicht das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf die Bank übergegangen sind (hierzu s § 17 EStG Tz 65). Sofern hiernach der Übergang des wirtsch Eigentums zu bejahen ist, spricht uE vieles dafür, dass im Regelfall die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs iSv § 42 AO erfüllt sind. Zu einer ähnlichen Problematik im Zusammenhang mit sog Cum/Ex-Transaktionen s Tz 99a ff.

Im Geltungsbereich des Halb- bzw Teil-Eink-Verfahrens funktioniert das sog Dividendenstripping zwar weiterhin nach den gleichen Regeln. Wegen des Wegfalls des KSt-Anrechnungsverfahrens ist dieses Gestaltungsinstrument aber nicht mehr so interessant und wird deshalb nicht mehr so häufig eingesetzt. Wegen des Dividendenst...

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